Die Software, die dieser Lizenzvereinbarung unterliegt (die "Software"), ist das Eigentum der SoftMaker Software GmbH ("SoftMaker") oder ihrer Lizenzgeber und ist urheberrechtlich geschützt. SoftMaker als Eigentümer der Software gewährt Ihnen gewisse Rechte, sobald Sie der vorliegenden Vereinbarung zugestimmt haben. Sofern nicht durch Nachträge oder Ergänzungsverträge modifiziert, gilt das Folgende als vereinbart zwischen Ihnen und SoftMaker:
A. Nicht-kommerzieller Nutzer: Ein Lizenznehmer, der eine natürliche Person ist und die Software weder gewerblich noch freiberuflich einsetzt.
B. Kommerzieller Nutzer: Ein Lizenznehmer, der eine juristische Person ist und/oder die Software gewerblich oder freiberuflich einsetzt.
C. Computer: Ein Hardwaresystem (egal ob physisch oder virtuell), das fähig ist, die Software auszuführen. Ein Blade als Bestandteil eines Blade-Servers oder eine Hardware-Partition wird als separater Computer betrachtet. Bei Verwendung der Software über Remotezugriff wird das Gerät, über das der Benutzer mit der Software interagiert, als Computer betrachtet.
Wenn Sie ein nicht-kommerzieller Nutzer sind, sind Sie und Mitglieder Ihrer Familie berechtigt, eine Lizenz auf bis zu 5 (fünf) Computern zu installieren und gleichzeitig zu verwenden, sofern diese Computer zum selben Haushalt gehören.
Wenn Sie ein kommerzieller Nutzer sind, können Sie die Software entweder unter einer Computerlizenz oder einer Benutzerlizenz nutzen:
1. Jede Lizenz darf nur auf einem (1) Computer installiert und verwendet werden.
2. Auf diesem Computer darf jeder Benutzer die Software verwenden, jedoch zu jedem Zeitpunkt höchstens 1 (ein) Benutzer.
3. Zweitnutzungsrecht: Derjenige einzelne Benutzer, der diesen Computer hauptsächlich benutzt, ist zusätzlich berechtigt, die Software auf einem tragbaren Computer zu verwenden.
Jede Lizenz darf von einem (1) Benutzer auf bis zu fünf Computern installiert und verwendet werden. Die Verwendung der Software durch andere Personen ist nicht gestattet.
Wenn Sie die Software im Rahmen eines Abonnements lizenziert haben, ist Ihr Recht zur Nutzung der Software auf den Abonnementzeitraum beschränkt. Möglicherweise verfügen Sie über die Option, Ihr Abonnement zu verlängern. Wenn Sie Ihr Abonnement verlängern, sind Sie berechtigt, die Software bis zum Ende Ihres verlängerten Abonnementzeitraums weiterhin zu verwenden. Nach Ablauf des Abonnements werden Sie die Software nicht mehr verwenden können.
Wenn Sie die Software durch Kauf einer dauerhaften Lizenz lizenziert haben, sind Sie berechtigt, die lizenzierte Version der Software ohne zeitliche Begrenzung zu verwenden.
Beim erstmaligen Einsatz der Software auf einem Computer sowie bei bestimmten Änderungen an der Hardware eines Computers sowie bei einigen Lizenzmodellen von Zeit zu Zeit stellt die Software eine Internetverbindung mit einem SoftMaker-Lizenzserver her, um die Gültigkeit der Lizenz zu überprüfen. Verfügen Sie über keine gültige Lizenz, kann die Software nicht verwendet werden.
Alle Nutzer sind berechtigt:
1. Eine angemessene Zahl von Sicherungskopien (Backups) zum Zwecke der Datensicherung anzufertigen, solange diese Sicherungskopien nicht an Dritte weitergegeben werden.
2. Die Nutzungsrechte an der Software dauerhaft an einen Dritten zu übertragen, solange Sie keine Kopien oder das Original der Software zurückbehalten und der Empfänger den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt.
1. Kopien der zugehörigen Dokumentation anzufertigen.
2. Die Software, Teile von ihr oder die Dokumentation zu sublizenzieren, zu vermieten oder zu verleihen.
3. Die Software durch Reverse Engineering zu entschlüsseln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu modifizieren, zu übersetzen, irgendwelche Maßnahmen vorzunehmen, um den Quellcode zu erlangen, oder abgeleitete Werke der Software zu erstellen.
SoftMaker übernimmt für die Zeit der gesetzlichen Gewährleistungspflicht die Gewährleistung dafür, dass die erworbene Software im Sinne der zum Zeitpunkt des Kaufes vorhandenen Programmspezifikation lauffähig ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung. Für die vollständige Fehlerfreiheit der Programme unter allen Nutzungsbedingungen kann keine Gewähr übernommen werden. SoftMaker übernimmt keine Gewährleistung für Funktionsbeeinträchtigungen infolge von anderen Programmen, Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Behandlung oder vertragswidriger Benutzung. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Für den Schadensfall beschränkt sich die Verpflichtung von SoftMaker darauf, das Programm auszutauschen oder eine Nachbesserung zu versuchen.
Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien zu diesem Thema dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen, Bestellungen und Verträge zu diesem Thema. Diese Vereinbarung unterliegt dem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Nürnberg, Deutschland. Eine Anwendung des UN-Kaufrechts oder eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung sind ausgeschlossen.
Soweit diese Lizenzvereinbarung keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelnde Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
Alle Rechte an der Software, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich dem Vertragspartner eingeräumt werden, verbleiben vollständig bei SoftMaker.